Zugelassen zum Bachelorstudium werden Bewerber mit:
Der Nachweis erfolgt durch:
Für ein Studium an der FHöV NRW ist die volle Fachhochschulreife erforderlich. Diese setzt sich in der Regel aus einem schulischen und einem praktischen Teil zusammen.
Regelungen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife finden Sie in der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife ( Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO NRW). Danach ist die volle Fachhochschulreife erreicht:
1. Wenn beim Besuch eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule ein Abgangszeugnis ausgestellt wird, auf dem der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt wird, in Verbindung mit
2. Beim Besuch der zweijährigen Höheren Berufsfachschule am Berufskolleg, mit dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
3. Beim Besuch eines Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg) in NRW und dem Nachweis des dort erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife, in Verbindung mit
Informationen zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife und unter welchen Voraussetzungen Sie zum Beispiel ein halbjähriges oder ein einjähriges Praktikum absolvieren müssen, erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. ( Mehr Informationen)
Wenn Sie über einen ausländischen Schulabschluss verfügen, müssen Sie diesen Bildungsnachweis in Nordrhein-Westfalen in der Regel als deutsche (Fach-)hochschulreife anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung von Schulabschlüssen der Sekundarstufe II sind die Bezirksregierungen:
Zugang zum Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)
Bewerber ohne Fachhochschulreife haben - gemäß § 3 Abs. 1, Satz 3, Hs. 2, Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) - Studienzugang, wenn sie eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Dies ist für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO) der Fall.
Diesem Personenkreis eröffnen sich zwei Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums an der FHöV NRW - vorausgesetzt, Sie werden der Fachhochschule von einer Ausbildungsbehörde als Studierender zugewiesen.
Zugang zum Studium gem. § 2 BBHZVO
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 BBHZVO besteht die Möglichkeit der direkten Bewerbung bei einer Ausbildungsbehörde.
§ 2 Zugang aufgrund beruflicher Aufstiegsfortbildung
(1) Zugang zum Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Fortbildungsabschluss ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.
Zugang zum Studium an der FHöV NRW aufgrund einer entsprechenden fachlichen Berufsausbildung und einer beruflichen Tätigkeit gem. § 3 BBHZVO
Zugang zum Studium an der FHöV NRW hat demnach, wer
vorausgesetzt, Sie werden der FHöV NRW von der Ausbildungsbehörde als Studierender zugewiesen.
Das Vorliegen der Studienzugangsvoraussetzungen wird von der FHöV NRW gemäß § 22 Abs. 1, Satz 3 FHGöD nach der Zuweisung durch die Ausbildungsbehörde geprüft. Die Bewerber müssen somit erst das Auswahlverfahren bei der Ausbildungsbehörde (für den Studiengang Polizeivollzugsdienst beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten – LAFP) erfolgreich durchlaufen.
Neben den bereits oben genannten Varianten wird für Bewerber, die unter die Voraussetzungen des § 4 BBHZVO fallen, eine Zugangsprüfung angeboten.
An der Zugangsprüfung nehmen Bewerber teil, die