Studienzugang
Eine "Einschreibung" der Beamtin/des Beamten bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW ist nicht möglich.
Die Meldung der Studienbewerber erfolgt über die Einstellungsbehörden (Land NRW, Gemeinden, Städte, Kreise, Gemeinedeverbände, Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Westfalen). Eine Zuweisung zu den Hochschulstandorten erfolgt nach den Einzugsbereichen der jeweiligen Einstellungsbehörden.
Zum Studium werden Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife, Fachhochschulreife oder einer anderen gleichwertigen Qualifikation zugelassen.
Der Nachweis der (Fach-) Hochschulreife wird erbracht durch:
- ein im Land NRW erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachoberschule sowie eines entsprechenden Bildungsganges der Kollegschule
- ein im Land NRW erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife der dreijährigen höheren Berufsfachschule, des Abendgymnasiums, des Kollegs, des Telekollegs II, der Nichtschülerprüfung sowie einer Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 Weiterbildungsgesetz
- ein Zeugnis, das uneingeschränkt zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes NRW berechtigt
- ein außerhalb des Landes NRW im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachoberschule und der Nichtschülerprüfung, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) entspricht
- ein sonstiges außerhalb des Landes NRW im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Zeugnis, das aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Vereinbarung der KMK vom Kultusministerium NRW als Fachhochschulreife für das Land NRW anerkannt worden ist,
- das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule,
- das an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik erworbene Abschlusszeugnis des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
- das Abschlusszeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Grenzschutzfachschule,
- in Verbindung mit dem Nachweis
- über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- über ein einjähriges gelenktes Praktikum
- das im Land NRW erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
- das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums und des Kollegs, das in anderen Bundesländern gemäß Übereinkunft mit diesen Ländern zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erworben wurde
- das im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer öffentlichen oder als Ersatzschule genehmigten oder vorläufig erlaubten zweijährigen Höheren Handelsschule
- das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife, das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Lands NRW berechtigt.